Der Verein
Die Beitragsordnung regelt Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie Aufnahme und Kündigung. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Zuschläge für Fußball und Basketball. Zusätzlich zum Grundbeitrag wird für wettkampfintensive Abteilungen ein jährlicher Zusatzbeitrag erhoben. Alle Beträge im Einzelnen stehen in § 4 Höhe des Beitrages.
Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
§ 1Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins (§ 5 10.) in ihrer jeweils gültigen Fassung
§ 2Beitragspflicht
- Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dazu sind dem Verein die zur Erhebung von Beiträgen notwendigen Angaben zu machen.
- Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu bezahlen:
- Mitgliedsbeiträge an den Verein (Vereinsbeiträge)
- Aufnahmebeiträge und Umlagen, soweit diese gemäß Satzung erhoben werden
- Zusatzbeiträge an die Abteilungen, denen das Mitglied angehört (Auf Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung)
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von der Beitragspflicht sind ebenfalls befreit vom Vorstand festgelegte Mitglieder auf Antrag des Hauptausschusses bzw. der Abteilungen,
§ 3Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen, Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
§ 4Höhe des Beitrages
1. Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
| Grundbeitrag | Euro |
|---|---|
| Erwachsene | 120,00 |
| ErmäßigteArbeitslose, Rentner, Vorruheständler, Azubis, Zivis, Schüler über 18 Jahre, Wehrdienstleistende, Studenten | 96,00 |
| Ermäßigte, nur BasketballArbeitslose, Rentner, Vorruheständler, Azubis, Zivis, Schüler über 18 Jahre, Wehrdienstleistende, Studenten | 140,00 |
| Jugendliche (15–18 Jahre) | 84,00 |
| Jugendliche (15–18 Jahre, nur Basketball) | 120,00 |
| Kinder (bis 14 Jahre) | 60,00 |
| tätige Übungsleitermindestens 1 TE in der Woche und Wettkampfbetreuung, Hauptausschussmitglieder, Schiedsrichter | 84,00 |
| Reha-Sport | 13,00 |
| fördernde Mitglieder (Mindestbeitrag) | 30,00 |
| Zusatzbeitrag für wettkampfintensive Abteilungen (pro Jahr) | Euro |
|---|---|
| Wettkampfsport Fußball | 25,00 |
| Basketball (15–18 Jahre) | 30,00 |
| Basketball (bis 14 Jahre) | 60,00 |
§ 5Fälligkeit des Beitrages
- Der Vereinsbeitrag wird spätestens in der 1. Märzwoche jeden Jahres in einer Summe (Jahresbeitrag) fällig.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrages auf dem Vereinskonto an.
- Eventuelle Barzahler sind verpflichtet, ihren Beitrag ebenfalls in der 1. Märzwoche zu begleichen (Überweisung oder Geschäftsstelle).
§ 6Zahlungsform
- Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat. nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
§ 7Beitragsrückstand
- Vereinsmitglieder, welche ihren Jahresbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres noch nicht bezahlt haben, werden ab dem 1. April an die bekannte Adresse gemahnt. Anfallende Mahngebühren werden auf Kosten des Mitglieds erhoben.
- Gegen Mitglieder, die im Wettkampfbetrieb stehen und ihren Beitrag nach der dritten Mahnung immer noch nicht bezahlt haben, kann der Vorstand eine Wettkampfsperre aussprechen.
- Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.
§ 8Soziale Härtefälle
- In Härtefällen (z. B. Arbeitslosigkeit oder Krankheit) kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
- Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
§ 9Aufnahme
- Die Aufnahme in den Verein ist mittels schriftlichen Aufnahmeantrags (Vordruck) oder online möglich, Dieser ist vollständig auszufüllen und rechtskräftig zu unterschreiben. Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben.
- Aufnahmebeiträge sind bei Eintritt in einer Summe fällig. Sie betragen 15 €, im Reha-Sport 5 €.
- Der Mitgliedsbeitrag für neu aufzunehmende Mitglieder wird anteilig zum Jahresbeitrag ab Eintrittsmonat berechnet. Ausgenommen sind die Aufnahmegebühren.
- Maßgeblicher Termin für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist entweder der Beginn der sportlichen Tätigkeit oder das Datum des Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist spätestens vier Wochen nach Aufnahme der sportlichen Betätigung zu stellen. Es gilt der jeweils frühere Termin.
§ 10Kündigung der Mitgliedschaft
- Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet. seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
- Bei Austritt während eines Kalenderjahres ist das Mitglied zu folgenden Zahlungen verpflichtet:
- Kündigungen sind bis zum 31.10.zum Geschäftsjahresende möglich, Über „Sonderfälle“ entscheidet der Vorstand. Der Beitrag ist anteilig zu berechnen.
- Umlagen (wenn derartige festgelegt sind)
- sonstige Forderungen gemäß Beitragsordnung
- Zusatzbeiträge an die Abteilungen (wenn von diesen beschlossen)
- Ausnahmen hierzu entscheidet der Vorstand
- Mitglieder, die für den Vereinswechsel einen Freigabevermerk auf ihrem Spieler- oder Startpass benötigen, haben diesen in der Geschäftsstelle des Vereins zu beantragen. Die Freigabe wird nur dann erteilt, wenn alle Forderungen des Vereins und der Abteilungen an das Mitglied erfolgt sind. Die Freigabe wird erteilt vom: Vorstand oder von Personen, die dazu vom Vorstand ermächtigt sind.
- Kosten, welche dem Verein auf Grund von Säumigkeit des betreffenden Mitgliedes, welches den Austritt beantragt hat, entstehen, gehen zu dessen Lasten.
- Bei säumigen Mitgliedern, die aus dem Verein ausgetreten sind, kann der Vorstand den jeweiligen Fachverband in Kenntnis setzen.
§ 11Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.
§ 12Änderungen
- Änderungen, die die Höhe des Mitgliedsbeitrages betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Hauptausschuss.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
Fragen zur Beitragsordnung beantwortet die Geschäftsstelle – telefonisch unter (0 35 23) 7 28 94 oder per Mail an geschaeftsstelle@motor-soernewitz.de.
